Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.07.2006 – 18 B 1077/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0706.18B1077.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Beschwerdebegründung betrifft nur die im vorliegenden Verfahren nicht im Streit stehende Grundverfügung und lässt jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermissen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine im selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangene auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes setzt der Senat den Streitwert auf ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten Betrages fest (Ziffer 1.5. in Verbindung mit Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S. 1327).

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Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2004 – 18 E 383/04 -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.