Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.07.2006 – 12 A 1176/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0724.12A1176.05.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Ausschlussgrund des § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG stehe der Gewährung des begehrten Pflegegeldes entgegen, nicht zu erschüttern. Die Klägerinnen haben nicht in der gebotenen Auseinandersetzung mit dieser Begründung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung, die Klägerinnen bzw. ihre Sorgeberechtigten seien im maßgeblichen Zeitraum (Januar bis Oktober 2001) zu einer zweckgerechten Verwendung des Pflegegeldes offensichtlich nicht in der Lage gewesen, von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Ausweislich der angefochtenen Entscheidung (UA, Seite 5 f.) hat es diese Bewertung nämlich gerade nicht auf die aus den Jahren 1997 und 1998 stammenden, für den Streitzeitraum nicht hinreichend aktuellen Hinweise auf gravierende Pflegemängel gestützt ("... kann dahinstehen,..."), sondern mit dem Inhalt der die Klägerinnen betreffenden ärztlichen Gutachten des Dr. F. (Gesundheitsamt des Landrats des S. -T. - Kreises) vom 8. Februar 2001 und anhand einer Auswertung der im Urteil ausführlich wiedergegebenen Angaben des Vaters und des Bruders der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung begründet. Das weitere - sinngemäße - Zulassungs- vorbringen, im maßgeblichen Zeitraum hätten schon deshalb keine gravierenden Pflegemängel vorgelegen und habe auch der Beklagte dies so zugrundegelegt, weil dieser die Klägerinnen in der Obhut der Eltern belassen habe, geht ersichtlich fehl. Denn dieser Rückschluss ist bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil - zum einen - die Voraussetzungen für die Entziehung des Personensorgerechts und anderweitige Unterbringung der Klägerinnen nicht notwendigerweise schon dann vorliegen, wenn gravierende Pflegemängel konstatiert werden müssen, und weil - zum anderen - offen ist, ob ein entsprechendes Einschreiten des Beklagten im Jahre 2001 geboten und rechtlich möglich gewesen wäre. Der Hinweis der Klägerinnen schließlich, es sei absurd, einerseits ihren Eltern Pflegemängel vorzuwerfen und diesen andererseits die Möglichkeiten zur korrekten Organisation der Pflege zu entziehen, verkennt schon grundsätzlich, dass Pflegegeld nur dann gewährt werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zu denen auch die in § 69a Abs. 5 Satz 1 BSHG normierte Voraussetzung zählt, und dass mit der Verweigerung von Pflegegeld nach § 69a BSHG noch nichts über die Gewährung anderer - geeigneter - Hilfen gesagt ist. So hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 16. Juli 2001 ausdrück-lich angeboten, "auf Antrag im Bedarfsfalle die Gewährung angemessener Beihilfen nach § 69b BSHG zu prüfen, d. h. ggf. die Kosten für einen Pflegedienst zu überneh-men".

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Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).