Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.07.2006 – 12 A 1798/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0731.12A1798.05.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung der erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer dem Erfordernis anwaltlicher Vertretung nach § 67 Antragsteller. 1 Sätze 1 und 2 VwGO entsprechenden Form gestellt worden ist, ist jedenfalls unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch des Klägers sei verfristet und Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben, weil der Kläger nicht darauf habe vertrauen können, dass sein Widerspruchsschreiben die Beklagte noch innerhalb der Widerspruchsfrist erreichen werde, nicht zu erschüttern.

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Die Auffassung des Klägers, auch für ihn müsse die Regelung des § 41 Abs. 2 VwVfG gelten, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dann nicht gilt, wenn der Zugang nicht oder - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

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Die pauschale Behauptung des Klägers, die Postlaufzeit in der Ukraine überschreite nicht die Drei-Tages-Grenze, so dass er nicht mit längeren Postlaufzeiten habe rechnen müssen, steht im Widerspruch zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Postlaufzeiten in der Ukraine gerade auch im Auslandsverkehr unregelmäßig seien und die Versendung als Einschreiben zudem mit zusätzlichen Verzögerungen verbunden sein könne. Eine pauschale Behauptung des Gegenteils, die - wie hier - nicht weiter substantiiert und durch aussagekräftige Unterlagen untermauert worden ist, kann ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in die Erfahrungen aus vertriebenrechtlichen Verfahren auch mit Klägern aus der Ukraine und den dort auftretenden Postlaufzeiten einfließen - die auch dem Vortrag der Kläger im Verfahren 12 A 1799/05 entsprechen, woanders die Post mal zwei Tage, mal drei Tage, manchmal auch mehr benötige -, nicht begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).