Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.08.2006 – 6 A 4718/04

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0816.6A4718.04.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Prozessbeteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen vor.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die unter dem 26. August 2002 verfügte, auf § 29 des Landesbeamtengesetzes NRW gestützte Abordnung der Klägerin von der Grundschule O. in S. an die K. Schule in S1. -X. rechtmäßig war: Die dienstlichen Gründe, die die Bezirksregierung E. für die Abordnung angeführt habe (fehlendes Vertrauen innerhalb der Schulleitung der Grundschule O. sowie langjährige Vakanz der Konrektorenstelle an der K. Schule ), seien hinreichend. Der Klägerin sei ein Einsatz an der K. Schule auch zumutbar gewesen. Ermessensfehler weise die Abordnungsentscheidung ebenfalls nicht auf. Insbesondere seien die Unstimmigkeiten, die zu der Abordnung geführt hätten, nicht im Wesentlichen durch andere Beteiligte verursacht worden.

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Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass der Schulfrieden an der Grundschule O. - ohne ihr Zutun - bereits durch jahrelange Mobbingattacken ihrer Kolleginnen zerstört gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Klägerin verkennt, dass ihre Abordnung nicht mit einer Störung des Schulfriedens insgesamt oder mit Störungen im Kollegenkreis begründet worden ist, sondern mit fehlendem Vertrauen innerhalb der Schulleitung, d.h. zwischen dem Rektor der Grundschule und ihr als Konrektorin. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein solches notwendiges Vertrauen infolge des ungelösten Konflikts zwischen beiden nicht mehr gegeben war und die Klägerin am Entstehen dieses Konflikts zumindest Mitverantwortung trug, wird durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet. Wann und von wem dieser Konflikt an die Öffentlichkeit getragen wurde (nach Angaben der Klägerin im Februar 2002 durch den Rektor), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das Vertrauen innerhalb der Schulleitung war nach Lage der Akten (vgl. etwa den Bericht des Rektors an das Schulamt für den Kreis H. vom 2. Mai 2002) schon gestört, bevor die persönliche Zuneigung der Klägerin zu ihrem Schulleiter nach außen bekannt wurde.

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Die Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung auch keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan. Das Verwaltungsgericht war nicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, den Mobbingvorwürfen der Klägerin gegenüber ihren Kolleginnen weiter nachzugehen. Denn die Abordnung beruhte - wie ausgeführt - auf dem fehlenden Vertrauen innerhalb der Schulleitung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).