Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.08.2006 – 12 A 2128/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0830.12A2128.05.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte begründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, den Klägern stehe kein Anspruch auf einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu, da die Klägerin zu 1., auf die es maßgeblich ankomme, nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Hinsichtlich der insoweit allein ins Feld geführten Behauptung der Kläger, die Mutter der Klägerin zu 1., Frau N. X. , sei deutsche Volkszugehörige, hat der 2. Senat des beschließenden Gerichts in dem die Mutter der Klägerin zu 1. betreffenden Verfahren 2 A 2127/05 mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 15. August 2006 ausgeführt, dass die dortige Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecke, es könne nicht festgestellt werden, dass diese ein Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Er hat dies in Auseinandersetzung mit dem dortigen - im vorliegenden Verfahren von den Klägern lediglich in Bezug genommenen - Zulassungsvorbringen im Einzelnen begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen des 2. Senats des Gerichts hält der beschließende Senat nach Auswertung der beigezogenen Verfahrensakte 2 A 2127/05 für zutreffend und nimmt deshalb zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf in vollem Umfang Bezug.

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Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Denn das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht alle zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit der Frau N. X. entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte ermittelt bzw. nicht alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgenutzt, greift nicht durch. Zur Begründung nimmt der beschließende Senat insoweit auf die - nach Auswertung der Verfahrensakte 2 A 2127/05 ebenfalls für zutreffend erachteten - entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss vom 15. August 2006 - 2 A 2127/05 - (dort Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz) Bezug, mit denen der 2. Senat des Gerichts das entsprechende Zulassungsvorbringen der Mutter der Klägerin zu 1., auf das die Kläger im vorliegenden Verfahrens wiederum lediglich verwiesen haben, umfassend gewürdigt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).