Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.09.2006 – 4 A 3169/04

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0907.4A3169.04.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 153,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ab, so dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliege. Letzteres trifft nicht zu. Denn der EuGH ist in der abschließenden Aufzählung der Gerichte in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, deren Entscheidungen eine Divergenz begründen können, nicht enthalten, so dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH eine Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift nicht rechtfertigen kann.

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Der Senat versteht die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dahin, dass sie geklärt haben möchte, ob eine Gesellschaft englischen Rechts, die in Deutschland eine weitere Niederlassung unterhält, gemessen an dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG in Deutschland zum Kammerbeitrag veranlagt werden darf. Diese Frage lässt sich mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres beantworten, so dass es eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

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Ausgehend von der (ständigen) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa die von der Klägerin genannten Entscheidungen vom 8. Juni 2000 - C-264/99-, NVwZ 2000, 1032 und vom 3. Oktober 2000 - C-58/98-, NVwZ 2001, 182) kann (neben weiteren Voraussetzungen) eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt (vgl. S. 5 unten des Urteilsabdrucks; vgl. dazu ferner: Jahn, GewArch 2005, 169 (172) ).

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Der Einwand der Klägerin zu einer möglichen zusätzlichen Beitragsbelastung in Deutschland verfängt nicht, denn dieser Belastung stünde dann der (zusätzliche) Vorteil entgegen, der ihr aus der Mitgliedschaft in der deutschen Kammer erwächst. Das gilt entsprechend zu ihrem Hinweis einer ungleichen Belastung von Dienstleistern im Grenzbereich ohne Niederlassung und Gesellschaften, die am grenzfernen Dienstleistungsort eine Niederlassung unterhalten.

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Soweit die Klägerin, die nach ihrer Gewerbeanmeldung in S. eine Betriebsstätte für ein Ton- und Videostudio unterhält, darauf abhebt, sie habe (nur) eine „unselbstständige" Betriebsstätte, bei der es sich nicht um eine „feste" Niederlassung handele, ist schon nicht hinreichend dargelegt, weshalb es darauf im vorliegenden Zusammenhang ankommt; denn es bleibt unklar, worin der Unterschied bestehen soll.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.