Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.2006 – 12 A 127/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0915.12A127.06.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Bedarfsdeckung durch Selbstbeschaffung eines Schreib- und Kommunikationssystems am 10. Dezember 2004 zum Zwecke der Anfertigung persönlicher Briefe sei nicht gegeben, nicht zu erschüttern.

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Zur Unaufschiebbarkeit der mit dem beschafften Schreib- und Kommunikationssystem zu erstellenden privaten Briefe ist im Zulassungsantrag nichts ausgeführt. Der Hinweis auf die Zeitdauer zwischen dem Antrag von August 2004 und der Selbstbeschaffung im Dezember 2004 (4 Monate) ist als solcher nicht geeignet, zumal zum bisherigen Umfang und Inhalt der Korrespondenz der verstorbenen Mutter der Kläger ebenfalls nichts vorgetragen ist.

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Soweit die Kläger zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf den Beschluss des beschließenden Gerichts vom 18. März 2004 im Verfahren 12 B 2181/03 verweisen, geht dieser Hinweis ins Leere, weil Gegenstand des genannten Beschlusses lediglich das Begehren auf Kostenübernahme für ein Deckenliftsystem und ein Dusch-WC, nicht aber für das hier in Rede stehende Schreib- und Kommunikationssystem gewesen ist.

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Auf die übrigen - ebenfalls selbständig tragenden - Begründungen des Verwaltungsgerichts kommt es danach nicht mehr an.

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Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) fehlt es schon an der hinreichend bestimmten Bezeichnung "der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts", von denen das angefochtene Urteil abweichen soll. Die erforderliche Bezeichnung mit Datum und Aktenzeichen ist nicht erfolgt. Darüber hinaus sind auch keine abstrakten Rechtssätze der vorgenannten Gerichte dargelegt, von denen das angefochtene Urteil hätte abweichen können.

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In Bezug auf die erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehlt es in jeder Hinsicht an der insoweit erforderlichen Darlegung konkreter Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann. Soweit geltend gemacht wird, es hätte eines richterlichen Hinweises bedurft, wenn die Zahlung durch den Kläger nicht für glaubhaft gehalten worden sei, betrifft dies die vom Verwaltungsgericht ohnehin offengelassene Frage der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen, so dass die Entscheidung auf einem diesbezüglichen Verfahrensfehler - für den hier allerdings nichts spricht - nicht beruhen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).