Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.10.2006 – 6 E 903/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1023.6E903.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Mai 2006 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, das sich in dem Hinweis auf den erstinstanzlichen Vortrag erschöpft, rechtfertigt keine andere Bewertung des hier in Rede stehenden anwaltlichen Tätigwerdens im Zusammenhang mit der Erledigung der Rechtssache. Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Das Betreiben des Geschäfts mit der Erhebung und Begründung der Klage, die bereits mit der Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten werden, reicht insoweit nicht aus.

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Die Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Teilnehmer der Beurteilerkonferenz vom 25. Mai 2005 nicht in der Lage gewesen seien, dem Landrat Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers zu vermitteln, weil sie im Beurteilungszeitraum noch nicht bei der Behörde tätig gewesen seien, stellt keinen besonderen Mitwirkungsakt bei der Erledigung des Rechtsstreits auf unstreitigem Wege dar, sondern hat bei wertender Betrachtung den Charakter einer Klagebegründung.

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Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).