Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.10.2006 – 6 B 1794/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1024.6B1794.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Einen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Er hat mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

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Soweit er sich dagegen wendet, dass ihm die Beigeladene zu 1. bei der Beförderung vorgezogen werden soll, hat er gegen das Prinzip einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung, auf der die maßgebliche Beurteilung der seit einigen Jahren in Elternzeit befindlichen Beigeladenen zu 1. beruht, inhaltlich nichts vorgetragen. Das Argument, es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach Beamtinnen in fünf Jahren ihre Leistungen in allen Hauptmerkmalen verbesserten, vermag keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen fiktiven Laufbahnnachzeichnung zu wecken. Einer Laufbahnfortschreibung in diesem Sinne liegt kein Erfahrungssatz zu Grunde, sondern ein Vergleich mit dem Werdegang und der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen. Dass der Antragsgegner bei der Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs der Beigeladenen zu 1. einen derartigen Vergleich angestellt hat, ergibt sich beispielsweise aus seinem an die Beigeladene zu 1. gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2006. Für einen Ermessens- oder Beurteilungsfehler im Rahmen dieses Vergleichs - etwa bei der Wahl der insoweit maßgeblichen Kriterien - ist angesichts der nur beschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen nichts ersichtlich.

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Der Antragsteller meint, die Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs der Beigeladenen zu 1. stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Hätte er sich in den vergangenen Jahren um die Erziehung von Kindern gekümmert, wäre sein dienstlicher Werdegang nicht in vergleichbarer Weise nachgezeichnet worden. Diese Argumentation ist in jeder Hinsicht spekulativ und daher nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Antragsgegners bei der in Rede stehenden Auswahlentscheidung zu belegen.

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Auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen zu 2. hat der Antragsteller keinen Fehler bei der Auswahlentscheidung dargetan. Dass bei einem leistungsmäßigen Gleichstand zweier Bewerber die Berücksichtigung früherer Beurteilungen als zusätzliches Erkenntnismittel zulässig und geboten ist und die so gewonnenen Erkenntnisse gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgeführt. Von einem "Verbrauch" früherer Beurteilungen mit der Folge, dass sie für einen Vergleich zweier Bewerber unter dem Gesichtspunkt der Leistungskonstanz nicht mehr zur Verfügung stehen, kann demnach keine Rede sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).