Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.10.2006 – 6 B 2063/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1027.6B2063.06.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine auf § 190 Abs. 2 LBG NRW gestützte Verfügung des Antragsgegners vom 23. August 2005, mit der er dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) und Ausrüstung (insbesondere Schusswaffe), den Aufenthalt in den Diensträumen des Polizeipräsidiums E. und das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt hat. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
Das Verwaltungsgericht hat den im Hinblick auf diese Verfügung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung abgelehnt, es sei schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller gegen die besagten Maßnahmen überhaupt einen Rechtsbehelf eingelegt habe, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könne. Im Übrigen bestünden weder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen selbst noch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angeordneten sofortigen Vollziehung irgendwelche Zweifel.
Der Senat versteht den vom Antragsteller unter dem 16. Dezember 2005 gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2005 als Beschwerde, soweit sich das Rechtsmittel auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. August 2005 bezieht.
Im Beschwerdeverfahren ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Schon deshalb muss die Beschwerde erfolglos bleiben, denn sie verhält sich mit keinem Wort zu der Frage, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. August 2005 abzulehnen, geändert werden soll.
Auch wenn im Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Antragstellers sein erstinstanzlicher Vortrag berücksichtigt werden würde, hätte dies kein anderes Ergebnis zur Folge. Nach diesem Vortrag bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der umstrittenen Maßnahmen, weil ihm - dem Antragsteller - kein Dienstvergehen vorzuwerfen sei und er den Dienst schnellstmöglich wieder antreten werde.
Diese rechtliche und tatsächliche Einschätzung der maßgeblichen Umstände ist unzutreffend. Nachdem der Disziplinarsenat des beschließenden Gerichts mit Beschluss vom 6. September 2006 im Verfahren 21d A 5159/05.O die Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung bestätigt hat, wird er den Dienst bis auf weiteres nicht wieder antreten können. Dass jedenfalls mit diesem Beschluss auch ein schutzwürdiges Interesse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 23. August 2005 entfallen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht feststellen lässt, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat, orientiert sich der Senat bei der Streitwertfestsetzung an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.