Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.10.2006 – 6 B 2068/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.6B2068.06.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mangels einer (noch fortbestehenden) Beschwer des Antragsgegners unzulässig. Sie zielt mit der beantragten Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der Ablehnung des Rechtsschutzantrages der Antragstellerin auf die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 12b Abs. 3 Nr. 3 BRRG) der Verfügung vom 7. August 2006, mit der der Antragsgegner die Antragstellerin an die Städtische Realschule C. abgeordnet hatte. Diese Verfügung hat der Antragsgegner aber nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgehoben, indem er - wie er mit der Beschwerde selbst vorträgt - "der durch die angegriffenen Beschlüsse geschaffenen Situation Rechnung getragen und im Wege einer Abstimmung mit der Antragstellerin eine Abordnung an die Realschule N. -L. vorgenommen" hat. Die mit der Beschwerde erstrebte Entscheidung des Senats wäre unter diesen Umständen für den Antragsgegner nutzlos und muss schon deshalb unterbleiben.
Im Übrigen könnte die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. August 2006 bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats als offensichtlich rechtswidrig darstelle und daher die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müsse. Die Beschwerde vermag die Richtigkeit dieser zutreffend begründeten Annahme nicht ernstlich in Frage zu stellen.
Welche Handlungsspielräume der Dienstherr im Zusammenhang mit der Versetzung oder Abordnung eines Beamten besitzt, richtet sich zunächst nach den materiellen Voraussetzungen der §§ 28 und 29 LBG NRW. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Dienstherr zudem die Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Die Beschwerde führt dazu aus, die angefochtene Abordnungsverfügung entspreche dem eindeutigen Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 3 LPVG NRW, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen Mitbestimmungspflichtigkeit von Abordnungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW formuliert. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen verneine und die Abordnungsverfügung deshalb als offensichtlich rechtswidrig ansehe, verkenne es den gesetzlich fixierten Handlungsrahmen des Dienstherrn.
Insoweit irrt die Beschwerde. Ungeachtet des Wortlautes der Vorschrift sind dem Dienstherrn bei der Berufung auf § 94 Abs. 3 LPVG NRW Grenzen gesetzt, die sich beispielsweise aus dem Sinn und dem Zweck der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit ergeben. Welche Grenzen dies sind, hat das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts beispielhaft dargestellt. Sodann hat es umfänglich begründet, weshalb es die Einstufung der umstrittenen Abordnung als eine Maßnahme im Sinne des § 94 Abs. 3 LPVG NRW für missbräuchlich hält. Wenn die Beschwerde dem lediglich entgegensetzt, die vorgelagerte Abordnung könne eine Beteiligung der Personalvertretung bei dem nachfolgenden Versetzungsverfahren nicht vermeiden und päjudiziere die Versetzungsentscheidung auch nicht, handelt es sich um bloße Behauptungen, die die Umstände des Einzelfalles außer Acht lassen und dem Senat keine Veranlassung geben, den Sachverhalt anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht dies getan hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).