Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.11.2006 – 6 E 999/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1107.6E999.06.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 895,15 Euro festgesetzten Streitwert auf 1.765,22 Euro heraufzusetzen, ist nicht begründet.
Im gerichtlichen Klageverfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Begehren des Klägers ist ausweislich seines erstinstanzlichen Klageantrags darauf gerichtet, die in den Jahren 1999 bis 2002 nachgewiesenen Mehrarbeitsstunden unter Zugrundelegung des Stundensatzes zu besolden, der sich für einen voll beschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an der Schulform des Klägers je Unterrichtsstunde errechnet. Das beklagte Land geht hingegen davon aus, dass die geleistete Mehrarbeit nach den in § 4 MArbV enthaltenen Stundensätzen zu vergüten ist. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist demnach auf die Differenz zwischen den beiden Summen gerichtet, die sich aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsansätze ergeben.
Das Verwaltungsgericht hat anhand der Angaben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) einen Betrag von 895,15 Euro errechnet. Dabei hat es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch den vom Kläger errechneten "Faktor von 1,51" berücksichtigt, der offenbar daraus folgt, dass das LBV bei seiner Berechnung der Stundensätze für die anteilige Besoldung nicht von 25,5 Unterrichtstunden pro Woche, sondern einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ausgegangen ist: 1.484,17 Euro (anteilige Besoldung) x 1,51 = 2.241,10 Euro abzüglich Mehrarbeitsvergütung 1.345,95 Euro ergibt 895,15 Euro.
Bei dieser Berechnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht 65 Mehrarbeitsstunden und nicht - wie mit der Beschwerde geltend gemacht - 69 Mehrarbeitsstunden zu Grunde gelegt. Denn nach dem insoweit maßgeblichen Klageantrag waren die in den Jahren 1999 bis 2002 nachgewiesenen Mehrarbeitsstunden Streitgegenstand. Diese beliefen sich nach der mit der Klageschrift vorgelegten Bescheinigung der Gesamtschule M. - T. auf 65 Stunden (1999: 9 Std.; 2000: 12,5 Std.; 2001: 29 Std.; 2002: 14,5 Std.; vgl. auch den ebenfalls auf insgesamt 65 Stunden lautenden, in der Klageschrift angekündigten Klageantrag).
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass in die Streitwertberechnung möglicherweise tatsächlich nicht noch nicht gezahlte Stunden eingeflossen sind. Denn Streitgegenstand ist - wie eingangs dargestellt - die Differenz zwischen der nach Auffassung des beklagten Landes zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung und der vom Kläger beanspruchten anteiligen Besoldung. Gegebenenfalls noch ausstehende Beträge sind davon nicht erfasst. Dasselbe gilt hinsichtlich des nach Angaben des Klägers für das Jahr 2002 noch nicht voll gezahlten Familienzuschlags.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).