Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.11.2006 – 12 A 3499/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.12A3499.06.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Jedenfalls die die Entscheidung selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitere auch daran, dass dem Kläger ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- unterstellt er würde über solche verfügen - nicht familiär vermittelt worden seien, vermag das Zulassungsvorbringen nicht entscheidend zu erschüttern. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Kläger dem Sinne nach lediglich unsubstantiiert behauptet, die Schlussfolgerung es Verwaltungsgerichtes, seine deutschen Sprachkenntnisse seien nicht wesentlich auf eine familiäre Vermittlung zurückzuführen, könne er aufgrund seines erstinstanzlichen Vortrages nicht nachvollziehen. Denn mit seiner erstinstanzlichen Einlassung hat sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt, so dass es dem Kläger oblegen hätte, darüber hinaus gehende Zweifel substantiiert darzulegen.
Soweit nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit gerügt wird, als dem Kläger vom Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Sprachkenntnisse im Deutschen durch ein Anhörungsgespräch in einer mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen, vermag die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Hintergrund der o. g. weiteren - selbständig tragenden - Urteilsbegründung von vornherein nicht auf den behaupteten Verfahrensfehlern zu beruhen. Auf die die Sprachkompetenz des Klägers betreffenden Rügen kommt es insgesamt nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).