Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.11.2006 – 12 A 43/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A43.06.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Februar 2006 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Relevanz der angeblichen psychischen Belastung des Klägers für die Annahme einer vollen Erwerbsminderung gemäß § 1 Nr. 2 GSiG sei nicht hinreichend dargetan, nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis in der Begründung des Zulassungsantrages, es sei wiederholt angeregt worden, den Gesundheitszustand des Klägers, der schwerbehindert sei und in höchstem Maße gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von schmerzhaften orthopädischen Erkrankungen sowie massiven psychischen Schäden unterliege, durch Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen festzustellen, ist nicht geeignet, die psychischen Belastungen, auf die sich der Kläger beruft, im einzelnen substantiiert anzugeben.
Soweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Klägers erstellen zu lassen, sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden soll (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist Rügeverlust eingetreten, da es der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, von der ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeit, einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über den das Verwaltungsgericht noch vor dem Erlass des Urteils hätte entscheiden müssen. Soweit die Rüge darauf abzielen sollte, einen Aufklärungsmangel (§ 86
Abs. 1 VwGO) geltend zu machen, fehlt es schon an jeglicher Darlegung dazu, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Außerdem ist dem Kläger auch insoweit entgegenzuhalten, dass er bzw. seine Prozessbevollmächtigte es in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, die Nichterhebung der Beweise zu rügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).