Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.01.2007 – 12 E 4/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0109.12E4.07.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtkostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht geht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19. Dezember 2006 sinngemäß zu Recht davon aus, dass das Beschwerdebegehren unter Unterbreitung eines neuen Sachverhaltes auf eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtet ist, weil die Klägerin ihre Rechtsverfolgung mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 aufgegeben hat. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber nur Raum, wenn vor Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärungen bzw. vor Ergehen der den Rechtszug in der Hauptsache abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.
Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2006 - 12 E 1468/06 - m. w. N.
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Rechtsschutzsuchende seine Bedürftigkeit in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise rechtzeitig nachgewiesen hat. Das ist hier aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2006 dargelegten Gründen, auf die der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.