Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.01.2007 – 6 E 1494/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0124.6E1494.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

1

G r ü n d e :

2

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 300,00 Euro herabzusetzen, ist nicht begründet.

3

Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nach § 52 Abs. 2 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Gegenstand des Klageverfahrens ist ausweislich des erstinstanzlichen Klageantrags die Verfügung des Vorstehers des Finanzamtes L. -Mitte vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 15. September 2004, mit der der Klägerin aufgegeben worden ist, bei zukünftigen Erkrankungen ab dem ersten Tage der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Genügende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dieser Aufforderung nicht entnehmen. Entgegen der Beschwerde sind damit nicht lediglich die - seitens der Klägerin auf unter 300,00 Euro bezifferten - Kosten eines amtsärztlichen Attestes Streitgegenstand, sondern die wertmäßig nicht näher erfassbare Handlungsaufforderung an die Klägerin. Der Bescheid ist ferner nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet, so dass eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GKG ebenfalls nicht in Betracht kommt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).