Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.02.2007 – 6 B 2744/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0205.6B2744.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.431,46 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.

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Der Senat lässt offen, ob der begehrten einstweiligen Anordnung - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen - bereits das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegenzuhalten ist, weil die Antragstellerin möglicherweise nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr unzumutbare Nachteile drohen, wenn ihr nicht umgehend eine weitere Beihilfe in Höhe von 21.431,46 Euro gewährt wird.

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Denn die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde jedenfalls keine Gründe dargelegt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege auch kein Anordnungsanspruch vor, in Frage stellen. Innerhalb der für die Begründung der Beschwerde maßgeblichen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat sie lediglich vorgetragen, es sei ihr aus individuellen und höchstpersönlichen Gründen unzumutbar, sich einer schulmedizinischen Behandlung zu unterziehen. Im Übrigen stünden ihr die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG und möglicherweise aus Art. 4 Abs. 1 GG zur Seite. Sie hat weder die für die behauptete Unzumutbarkeit streitenden Gründe näher konkretisiert noch begründet, unter welchem Gesichtspunkt die angeführten Grundrechte zu ihren Gunsten zum Tragen kommen könnten, so dass es an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe mangelt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).