Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.02.2007 – 18 B 108/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.18B108.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erfolglos geltend, ihm sei im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung, d.h. am 23. Oktober 2006 ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 ARB 1/80 zuzubilligen, da er über eine unbefristete Arbeitserlaubnis verfüge und seit dem 1. August 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats

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vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 1999  18 B 1448/99 , AuAS 1999, 254 = EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485 = NVwZ-Beil. I 2000, 28, vom 20. Mai 2005 - 18 B 2776/04 -, vom 18. August 2005 - 18 B 364/05 -, vom 19. August 2005 – 18 B 1170/05 – und vom 9. Dezember 2005 – 18 B 2011/05

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ist nämlich ebenso wie in der Rechtsprechung der übrigen mit Ausländerrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2004  19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29 = EZAR 029 Nr. 28 und Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 17 B 1542/03 -

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geklärt, dass Art. 10 ARB 1/80 ebenso wie das im Wesentlichen gleichlautende Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung kein selbstständiges Aufenthaltsrecht einräumt. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht

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vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006  C4/05 – (Güzeli), InfAuslR 2007, 1

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vermittelt nämlich eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, InfAuslR 2004, 50 = NVwZ 2004, 241.

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Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, davon abzuweichen oder die gerichtlicherseits bereits beantwortete Frage einer weiteren Klärung zuzuführen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.