Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.02.2007 – 9 A 4126/06.A

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.9A4126.06A.00

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen eingereichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.