Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2007 – 12 A 369/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0223.12A369.07.00
Tenor
Die "Klage" vom 6. Januar 2007, die "Gerichtliche Klage gegen den Herrn Richter S. " vom 7. Januar 2007 und die als "Fürsprache" bezeichnete Eingabe vom 10. Januar 2007 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
a) Der Zulassungsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.
b) Darüber hinaus ist der Zulassungsantrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag nicht gewahrt ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, wenn - wie hier - die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ein solcher fristwahrender Zulassungsantrag liegt hier nicht vor.
Die Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO hat vorliegend am 12. Oktober 2006 zu laufen begonnen und ist deshalb am Montag, den 13. November 2006 abgelaufen (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 BGB); die unter dem 6. Januar 2007 und damit lange nach Ablauf der Monatsfrist formulierte "Klage" ist jedoch erst am 30. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Dass die Antragsfrist am 12. Oktober 2006 in Gang gesetzt worden ist, ergibt sich aus der gemäß § 56 Abs. 2 VwGO anwendbaren und hier einschlägigen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift gilt ein Schriftstück - hier das Urteil - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn eine ordnungsgemäße Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 ZPO ergangen ist, innerhalb der gesetzten Frist kein Zustellungsbevollmächtigter benannt (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zum Nachweis der Zustellung in den Akten vermerkt worden ist, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Sämtliche Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Verwaltungsgericht hat bei der hier grundsätzlich erforderlichen Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger mit Verfügung vom 26. April 2006 aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder in der Bundesrepublik Deutschland einen Geschäftsraum hat. Es hat in dieser Anordnung - den Geboten des § 184 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO folgend - auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen, dass - falls der Kläger keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt - spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Klägers zur Post gegeben wird, und dass das Schriftstück in diesem Fall zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt.
Der Kläger hat innerhalb der gesetzten, durch ordnungsgemäße Zustellung der Verfügung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO am 26. Juni 2006 in Gang gesetzten und deshalb am Montag, den 28. August 2006 abgelaufenen Zweimonatsfrist auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt.
Der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gefertigte Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post stellt schließlich einen hinreichenden Nachweis der Zustellung dar. Denn er enthält die Angabe, dass das Urteil vom 27. September 2006 am 28. September 2006 an den Kläger zur Post gegeben worden ist. Zwar ist in dem Vermerk nicht ausgeführt, unter welcher Anschrift das Urteil zur Post gegeben worden ist; dies ist jedoch unschädlich, weil die verwendete, vor und nach dieser Zustellung von den Klägern angegebene und damit zutreffende Anschrift sich aus dem Rubrum des in dem Vermerk genannten Urteils selbst ergibt. Außerdem kann auch dem am 24. April 2006 gedruckten Aktenvorblatt entnommen werden, dass zur Zeit der Absendung des Urteils die zutreffende Anschrift des Klägers gespeichert gewesen ist.
In Anwendung der nach alledem maßgeblichen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO galt das Urteil am 12. Oktober 2006 - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, §§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB - als zugestellt mit der Folge, dass die einmonatige Antragsfrist mit Ablauf des 13. November 2006 (Montag; §§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB) verstrichen ist. Ob der Zustellungsadressat - hier der Kläger - das zuzustellende Schreiben tatsächlich erhalten hat, ist für den Eintritt der Zustellungsfiktion ohne Bedeutung.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die nach alledem versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere können sich solche Gründe nicht aus den Postlaufzeiten ergeben. Denn der Kläger hat, wie sein als "Verbeugung" bezeichnetes Schreiben vom 9. November 2006 zeigt, spätestens an diesem Tag Kenntnis von dem (per e-Mail erneut übermittelten) Urteil erlangt, aber seinen Rechtsbehelf erst unter dem 6. Januar 2007 überhaupt formuliert.
2. Die an das Oberverwaltungsgericht gerichtete "Gerichtliche Klage gegen den Herrn Richter S1. ", mit der der Kläger diverse Sanktionen gegen den Richter am Verwaltungsgericht S1. durch das Oberverwaltungsgericht verlangt, und seine als "Fürsprache" bezeichnete Eingabe, mit der er eine Befreiung von der Zahlung eines "Staatszolls" begehrt, sind ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung auch insoweit nicht
- wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Hierbei hat der Senat zugunsten des Klägers lediglich die als Antrag auf Zulassung der Berufung aufgefasste "Klage" und nicht auch zugleich die weiteren Eingaben wertmäßig in Ansatz gebracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.