Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.02.2007 – 12 A 4078/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.12A4078.06.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Senat versteht die Bitte des Klägers, ihm "behilflich zu sein, das Urteil vom 7. Juli 2006 durch den Rechtsweg anzufechten", als einen nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; diesem ihm bereits mit Verfügung vom 9. November 2006 dargelegten Verständnis ist der Kläger auch nicht entgegengetreten.

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Der so verstandene Antrag ist indes unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.

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Diesem Vertretungsmangel kann auch nicht durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen (beabsichtigten) formgerechten Zulassungsantrag abgeholfen werden. Denn der Kläger, der sich ausweislich seiner Rechtsmittelschrift zur Tragung der mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten verpflichtet hat, hat innerhalb der am 9. November 2006 abgelaufenen Antragsfrist ersichtlich schon kein Prozesskostenhilfebegehren formuliert geschweige denn einen vollständigen Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der am 5. Dezember 2006 vorgelegten "Auskunft" über das Arbeitseinkommen des Klägers kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen, weil sie - zum einen - keinen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darstellt und

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- zum anderen - erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt worden ist.

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Dem Vertretungsmangel kann ferner nicht durch Beiordnung eines Notanwaltes zur Stellung eines (formgerechten) Zulassungsantrages abgeholfen werden, weil der Kläger einen solchen Antrag innerhalb der Antragsfrist schon nicht gestellt hat. Seine Bitte, ihm juristische Hilfe durch einen Bevollmächtigten zu erweisen, kann nämlich im Lichte der Reaktion des Klägers auf die Verfügung vom 9. November 2006 nicht als ein solcher Antrag verstanden werden. In dieser den Beteiligten bekannten Verfügung, an deren Inhalt der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält und auf den er zur näheren Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nicht dargetan seien. Hierauf hat der Kläger - außerhalb der Antragsfrist - lediglich mitgeteilt, dass der Rechtsanwalt "mit ihnen telefonisch zu erreichen" sei. Ein unterstellter (rechtzeitig angebrachter) Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes hätte im übrigen abgelehnt werden müssen, da - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).