Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2007 – 12 A 671/06
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0313.12A671.06.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der Aktenlage nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und in der Rechtsmittelbelehrung zum erstinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegebenen Zulassungsgründe vorliegen könnte. Insbesondere ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet. Da der Kläger entgegen der Ankündigung bei Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs eine Begründung für den Antrag nicht vorgelegt hat, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche Einwendungen gegen die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung von ihm erhoben werden sollen. Zwar sind an die Begründung eines nicht durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung geringe Anforderungen zu stellen. Der Rechtsschutzsuchende hat aber jedenfalls zu den Punkten bereits im Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen, auf die es ersichtlich entscheidend ankommt und zu denen er ohne weiteres mitteilbare Informationen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2001
- 22 B 722/00 - mit weiteren Nachweisen.
Schon daran fehlt es hier. Auch der Akteninhalt im Übrigen rechtfertigt nicht die Erwartung, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben, wenn ihm zur formgerechten Einleitung und Durchführung des Verfahrens ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.