Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2007 – 12 A 3617/06
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0320.12A3617.06.00
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Soweit die Kläger geltend machen, der Senat habe ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt, wonach zu berücksichtigen sei, ob ein Verwaltungsakt in die Zukunft wirke, trifft dies nicht zu, da in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich auf "die im Zulassungsantrag angesprochenen Dauerverwaltungsakte" Bezug genommen worden ist.
Mit den weiteren Ausführungen zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ablehnung wenden sich die Kläger trotz der verfahrensrechtlichen Einkleidung – es sei wesentliches Tatsachenvorbringen nicht gewürdigt worden – der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Senats, wonach die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Ablehnungsbescheides angesichts der erst allmählich Klarheit schaffenden Rechtsprechung nicht als schlechthin unerträglich anzusehen sei. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler; das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes – von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes – Ergebnis,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006
– 5 B 89.05 –,
und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004
– 1 BvR 1557/01 –, juris m. w. N.
Soweit geltend gemacht wird, der beschließende Senat hätte zu den Voraussetzungen einer nach Art. 3 Abs. 1 GG beachtlichen Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Handhabung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG Hinweise geben müssen, wird die Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verkannt. Im Zulassungsverfahren ist es Sache der die Zulassung der Berufung begehrenden Kläger die entscheidungstragenden Annahmen der angefochtenen Entscheidung nachhaltig zu entkräften; es ist insbesondere nicht die Aufgabe des Senats, durch sachdienliche Hinweise auf die Schlüssigkeit der Begründung des Zulassungsantrags hinzuwirken.
Wird etwa der Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welche Tatsachen die Behauptung des Klägers gestützt werde, die Beklagte versage ermessensfehlerhaft generell das Wiederaufgreifen des Verfahrens, in der Begründung des Zulassungsantrags entgegengehalten, Fakt sei, dass die Beklagte es generell ablehne, Verfahren überhaupt jemals wieder aufzunehmen, und wird noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur weiteren Begründung des Zulassungsantrags seitens der Kläger selbst ausdrücklich vorgetragen, dass in einem vergleichbaren Verfahren die Beklagte das Verfahren wieder aufgegriffen habe, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens und des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich darüber zu befinden, ob dieses – widersprüchliche – Zulassungsvorbringen geeignet ist, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Entsprechendes gilt für die auf einer anderen Ebene liegenden materiell-rechtliche Vergleichbarkeit der Fälle. Sofern die Kläger meinen, der von der Beklagten wieder aufgegriffene Fall sei mit ihrem Fall rechtlich und tatsächlich vergleichbar, so liegt es an ihnen, dies dem Senat im Wege einer schlüssigen Begründung zu vermitteln. Dass die bloße Behauptung der Vergleichbarkeit diese Begründung nicht ersetzt, liegt auf der Hand und begründet keine gesteigerte Fürsorgepflicht zugunsten der von im Vertriebenenrecht erfahrenen Rechtsanwälten vertretenen Kläger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).