Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.04.2007 – 12 A 721/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.12A721.07.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie gem. § 152 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur gegen gerichtliche Endentscheidungen erhoben werden kann, mit dem oben genannten Beschluss, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, jedoch keine das Rechtsmittelverfahren abschließende Endentscheidung getroffen, sondern lediglich im Rechtsmittelverfahren im Wege einer prozessualen Zwischenentscheidung die Berufung zugelassen worden ist.

Der Kläger trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).