Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2007 – 9 A 3203/06.A

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0502.9A3203.06A.00

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Erinnerung, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. die §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), hat keinen Erfolg.

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Der Senat hält die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.300 EUR auch unter Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 - nach wie vor für zutreffend. Er vermag der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, in Verfahren, in denen ausschließlich die Feststellung (oder deren Widerruf) eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und nicht gleichzeitig die Anerkennung als Asylberechtigter (oder deren Widerruf) im Streit steht, sei der Gegenstandswert für die erste Person auf 3.000 EUR festzusetzen, wenn - wie hier - der Auftrag zur Vertretung nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats der eindeutige und auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes unverändert gebliebene Wortlaut von § 30 RVG entgegen. Insofern muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu ändern, wenn der mit dem Zuwanderungsgesetz eingetretenen Änderung der asyl- und ausländerrechtlichen Folgen einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, auf die das Bundesverwaltungsgericht hinweist, Rechnung getragen werden soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).