Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.05.2007 – 12 E 1446/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0508.12E1446.06.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Klageverfahren in der Wertstufe bis 4.000 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Wertfestsetzung im vorliegenden Fall ausgehend von dem Klageantrag der Klägerin im Ausgangspunkt an der Höhe der Jugendhilfeleistungen zu orientieren ist, die der Beklagte für die Klägerin bis zum 15. September 2005 erbracht hat. Hieran knüpft das Klagebegehren, wie es in der Fassung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006 Ausdruck gefunden hat, an. Unberücksichtigt geblieben ist allerdings, dass die Klägerin nicht eine Verpflichtung des Beklagten in Höhe der bis zum 15. September 2005 erbrachten Jugendhilfeleistungen, sondern eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt hat. Damit war die auf den Anspruchszeitraum vom 15. September bis zum 15. Dezember 2005 bezogene Klage nicht auf die Gewährung eines bestimmten Monatsbetrages gerichtet. In welcher Höhe sich dieser im Fall einer der Klage stattgebenden Entscheidung des Gerichts letztlich ergeben würde, war zu dem nach § 40 GKG maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht absehbar. Dies wird u.a. durch den Schriftsatz der Klägerin vom 15. Mai 2006, den Schriftsatz des Beklagten vom 29. Mai 2006 und die hierzu abgegebene Stellungnahme der Klägerin vom 19. Juni 2006 deutlich. Bei Orientierung an der Höhe der bis zum 15. September 2005 gewährten monatlichen Jugendhilfeleistungen erscheint es deshalb angemessen, dem Bescheidungsinteresse des Klägers durch Festsetzung eines Wertes Rechnung zu tragen, der von der halben Höhe des bis zum 15. September 2005 gewährten Monatsbetrages ausgeht.

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Vgl. hierzu auch Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges

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i. d. F. vom 7./8. Juli 2005, DVBl. 2004, 1525, und Ziffer I. 6. des Streitwertkataloges i. d. F. von Januar 1996, DVBl. 1996, 605.

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Hieraus ergibt sich der Betrag in der festgesetzten Wertstufe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).