Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.05.2007 – 12 B 176/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0510.12B176.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Bestehen eines die Bewilligung der begehrten Hilfeleistungen rechtfertigenden begründeten Einzelfalls im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII jedenfalls in Anbetracht des Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 21. Februar 2007 nicht in einem für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht ist. In dem Schriftsatz ist unter Darlegung der Weiterentwicklung der vom Antragsteller geltend gemachten Umstände - auch soweit diese dem Antragsgegner noch nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gelangt sind - nicht nur aufgezeigt worden, welche Hilfemöglichkeiten bei der Be-wältigung seiner Probleme dem Antragsteller zur Verfügung stehen, sondern auch näher begründet worden, weshalb diese nach Einschätzung des Antragsgegners die Fortführung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 30 SGB VIII als nicht notwendig erscheinen lassen. Hierzu ist eine Stellungnahme des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ausgeblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.