Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.05.2007 – 14 B 2707/06

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0515.14B2707.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.080,-- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - im Hauptsacheverfahren keine überwiegenden Erfolgsaussichten für das Begehren des Antragstellers.

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Soweit sich der Antragsteller gegen das rückwirkende Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2003 wendet, ist dem Aussetzungsbegehren nicht zu entsprechen. Hier ist eine Steuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt worden. Ein überwiegendes Vertrauen des Antragstellers, dass die ungültige Norm beibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihm war bekannt, dass die Stadt E.     auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vergnügungssteuern erheben wollte, und er musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Dem Umstand, dass dem Antragsteller der Inhalt der Neuregelung nicht bekannt war, kommt keine Bedeutung zu. Er wird durch die Steuersatzung zu keiner höheren Steuer herangezogen, als dies nach der früheren Satzung, die den Stückzahlmaßstab enthielt, möglich war. Eine Belastung, auf die er sich nicht einstellen konnte, ist damit ausgeschlossen. Der Hinweis des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält keine Darlegung, dass eine rückwirkende Neuregelung der Heranziehung zu der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuer verfassungswidrig wäre. Auch soweit der Antragsteller weiter anführt, dem Bundesgesetzgeber sei es nicht möglich gewesen, auf Grund der als rechtswidrig erkannten Erhebung der Umsatzsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eine rückwirkende Neuregelung zu fassen, beinhaltet keine Darlegung, dass eine rückwirkende Änderung hier ausgeschlossen ist. Es wird weder angegeben und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachverhalte vergleichbar sein könnten.

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Die weitere Rüge, die Orientierung der Besteuerung an der Gesamtzahl aller bezahlten Spiele sei rechtswidrig, weil der den Kommunen gegebene Gestaltungsspielraum weit überschritten würde, rechtfertigt es gleichfalls nicht, dem Aussetzungsbegehren zu entsprechen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, veröffentlicht beispielsweise, in NVwZ 2005, 1316, lässt sich nicht entnehmen, dass das Einspielergebnis der Aufwand ist, der allein in rechtlich nicht zu beanstandender Weise besteuert werden kann. Weitere Fragen in diesem Zusammenhang sind nicht in diesem Verfahren, das einen vorläufigen Charakter hat, zu klären. Eine Klärung muss ggfs. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Heranziehung zu der Vergnügungssteuer in der vorliegenden Form würde einen Spielgeräteaufsteller vor erhebliche wirtschaftliche Probleme stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.