Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.06.2007 – 12 A 1358/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0612.12A1358.07.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG seien jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle.

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Der Vortrag des Klägers, die angefochtene Entscheidung weise einen doppelten Widerspruch deshalb auf, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung des Fehlens der familiären Vermittlung nur Tatsachen angeführt habe, die gegen die aktuelle Sprachkompetenz des Klägers sprächen, welche es indes andererseits zugunsten des Klägers nicht verneint habe, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2007 nicht ausgeschlossen hat, dass der Kläger im - seinerzeit noch maßgeblichen - Zeitpunkt der Aussiedlung bzw. der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, das den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügt. Es hat aber seine Annahme der fehlenden familiären Vermittlung nicht entscheidend auf solche Tatsachen gestützt, die gegen eine hinreichende Sprachkompetenz des Klägers im speziellen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sprechen, sondern ausweislich seiner Ausführungen (UA Seite 4, zweiter und dritter Absatz, und Seite 5 oben) maßgeblich mit den bei dem Sprachtest vom 17. Juni 2003 gezeigten mangelnden deutschen Sprachkenntnissen des Klägers und mit dessen anlässlich dieses Sprachtests erteilter Selbstauskunft zur Vermittlung des Deutschen begründet.

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Dass das Verwaltungsgericht die familiäre Vermittlung maßgeblich wegen des Ergebnisses des Sprachtests verneint hat, ergibt sich schon aus der Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006. Denn dort hat die Beklagte gerade aus den im Sprachtest festgestellten verschwindend geringen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers und aus dem Fehlen von Dialektkenntnissen gefolgert, dass bei dem Kläger nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus ausgegangen werden könne. Dass das Verwaltungsgericht die familiäre Vermittlung maßgeblich wegen des Ergebnisses des Sprachtests verneint hat, ergibt sich ferner aus seiner Feststellung, aufgrund der Niederschrift des Sprachtests vom 17. Juni 2003 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass solche deutschen Sprachkenntnisse - d. h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwa inzwischen vorhandene hinreichende deutsche Sprachkenntnisse - nicht auf der erforderlichen familiären Vermittlung beruhen (würden). Denn hiermit ist zugleich gesagt, dass die 2003 gezeigten - mangelhaften - Sprachkenntnisse auf das Fehlen einer hinreichenden familiären Vermittlung schließen lassen und bessere Kenntnisse im Jahr 2006 nicht mehr auf eine solche familiäre Vermittlung (in der Prägephase) zurückgeführt werden könnten. Soweit das Verwaltungsgericht aus der deutlichen Diskrepanz der Ergebnisse der mit dem Kläger und mit seiner Ehefrau durchgeführten Sprachtests hergeleitet hat, dass der Kläger damals nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, hat es lediglich das bereits Gesagte bekräftigt. Die aus dieser Diskrepanz weiter abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Kläger "wohl auch mit seiner Frau und seinen Söhnen nicht Deutsch gesprochen" habe, betrifft zwar nicht die Frage, ob dem Kläger selbst hinreichende Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden sind, ist aber, wie die Verwendung des Wortes "wohl" belegt, nicht entscheidungstragend. Gleiches gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Angaben, die der Sohn Roman des Klägers bei seinem Sprachtest zur familiären Vermittlung (nur durch die Mutter, nicht aber durch den Kläger) gemacht hat.

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Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme einer mangelnden familiären Vermittlung ferner auf die "persönliche Erklärung des Klägers zu seinem Spracherwerb" - also auf die bereits erwähnte, im Anhörungsprotokoll und damit in einer öffentlichen Urkunde festgehaltene Selbstauskunft - gestützt, die es zu Recht als weitaus aussagekräftiger bewertet hat als die dazu in unaufgelöstem Widerspruch stehenden Angaben in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 30. August 2006. Anlässlich des Sprachtests hat der Kläger nämlich klar und deutlich angegeben, Deutsch nicht im Elternhaus erlernt und die deutsche Sprache nur außerhalb des Elternhauses und nur durch einen Sprachkurs vermittelt erhalten zu haben. Die Richtigkeit dieser Angaben sowie der weiteren, diese Angaben zusätzlich plausibel machenden Angabe, seine Eltern hätten mit den Kindern deshalb nur Russisch gesprochen, weil sie aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen Angst um ihre Kinder gehabt hätten, hat der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit alledem setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise auseinander, und es lässt auch jeglichen substantiierten Vortrag dazu vermissen, dass und weshalb der Kläger trotz der Angaben im Anhörungsprotokoll über eine ausreichende Sprachkompetenz schon zum Zeitpunkt des Sprachtests verfügt hat, die den Schluss auf eine hinreichende familiäre Vermittlung dieser Kenntnisse erlauben könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).