Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.06.2007 – 13 B 537/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0614.13B537.07.00

Tenor

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. April 2007 zu Nr. 1 und die Zwischenentscheidung des Senats vom 10. April 2007 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt und die Antragsgegnerin sich dem vorab angeschlossen hat, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO anal.), die erstinstanzliche Sachentscheidung und die Zwischenentscheidung des Senats für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO anal.) sowie über die Kostenlast nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

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Die Kosten sind beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen, weil der Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis, nämlich die Erledigung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. März 2007 durch seine Befolgung seitens der Bescheidadressatin sowie Fristablauf und unterbliebenen Widerspruch nach Vorabprüfung durch die Bundesnetzagentur, bei gegenwärtiger überschlägiger Wertung offen ist:

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Einerseits dürfte die Antragstellerin zwar antragsbefugt gewesen sein und erscheint ein Stichtag für den Abschluss und die Berücksichtigung von Rahmenverträgen zur Gewährleistung diskriminierungsfreier Bedienung von Trassen beanspruchenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sinnvoll, doch könnten Bedenken an der Schutzbedürftigkeit auch der Antragstellerin deshalb bestehen, weil die konkret von der Bundesnetzagentur geforderten zusätzlichen Unterlagen und Erklärungen in zumutbarer Weise offenbar ohne größere Schwierigkeiten von der Bescheidadressatin rechtzeitig hätten nachgeliefert werden können. Andererseits könnten Bedenken gegen die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage § 14c Abs. 1 AEG und die Eignung der ausgesprochenen Regelungen erhoben werden.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.