Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.06.2007 – 6 A 1189/05
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0614.6A1189.05.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit der Kläger rügt, das Beurteilungsverfahren hätte insgesamt neu durchgeführt werden müssen, weil die Wiederholung der Endbeurteilerkonferenz unter Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht ausreichend gewesen sei, genügt er bereits den Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. Er widerspricht insofern lediglich der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, ohne sich damit auseinanderzusetzen.
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, den Erstbeurteilern sei unter Verstoß gegen die Weisungsfreiheit (Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol 1996) von deren Vorgesetzten bindend vorgegeben worden, dass von den nach A 9 BBesO besoldeten Beamten im Führungs- und Lagedienst lediglich drei mit vier Punkten bewertet werden dürften. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hat sich dieser Fehler auf die Beurteilung des Klägers nicht ausgewirkt, weil der Beurteilungsvorschlag durch den Erstbeurteiler auf vier Punkte lautete.
Da der Kläger keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils benannt hat, ist nicht dargelegt, warum die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).