Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.06.2007 – 14 E 485/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0620.14E485.07.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. C. aus Düsseldorf gewährt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht - vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO -.

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Die Klägerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht.

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Die gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten lassen sich der Klage ebenfalls nicht absprechen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin wegen ihrer Angriffe gegen die Wertung der V 1- und V 2-Klausur ihre Klageanträge sachdienlich umstellt, nämlich den Bescheid des Beklagten vom 13. 1. 2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 12. 7. 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie die V 1-Klausur wiederholen zu lassen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die V 2-Klausur erneut bewerten zu lassen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gerügten Mängel bei der Aufgabenstellung nicht durch eine Neubewertung der V 1-Klausur ausgeglichen werden können, sondern dann, wenn sie durchgreifen, die Prüfungsleistung neu zu erbringen ist. In diesem Falle müsste der Beklagte dem Prüfungsverfahren auch unbeschadet des Klageergebnisses bezüglich der V 2-Klausur durch Wiederholung der V 1-Klausur Fortgang geben.

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Es spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Wertung der V 1-Klausur insoweit durchgreifen, als mit der Schreibzeitverlängerung um 15 Minuten kein ausreichender Ausgleich für die Mängel bei der Aufgabenstellung gewährt worden ist. Nach dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Sachverhalt war den Prüflingen binnen ca. 10 Minuten mitgeteilt worden, dass die fehlende Seite des Aufgabentextes den Klageabweisungsantrag des Beklagten beinhalte. Die fehlende Seite ist den Prüflingen jedoch erst nach mehr als 30 Minuten nachgereicht worden, so dass sie deren vollständigen über den Klageabweisungsantrag deutlich hinausgehenden Inhalt erst dann zur Kenntnis nehmen und bei der Bearbeitung berücksichtigen konnten. Zwar hat die Klägerin - soweit ersichtlich - erst mit dem Widerspruch geltend gemacht, dass die Schreibzeitverlängerung unzureichend war. Jedoch hat sich der Beklagte bisher nicht darauf berufen, so dass es dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist zu klären, ob die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels verspätet ist.

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Bei dieser Sachlage braucht der Senat der Frage, ob das Begehren der Klägerin hinsichtlich der V 2-Klausur hinreichende Erfolgsaussichten bietet, im Rahmen der Beschwerde nicht nachzugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.