Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.06.2007 – 12 A 1873/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0625.12A1873.07.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die "Beschwerde", die der Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Januar 2007 erhoben hat, ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten. Denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu der

3

- von dem Kläger offensichtlich erstrebten - Überprüfung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts führen.

4

Der Antrag ist allerdings, abgesehen von der Frage nach dem Ablauf der bei der Rechtsmitteleinlegung zu wahrenden Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, schon deshalb zu verwerfen, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Der Kläger hat sich nämlich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf dieses Vertretungserfordernis wie auch auf die einmonatige Antragsfrist ist er in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 sowie § 47 Absätze 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).