Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.06.2007 – 12 E 130/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0627.12E130.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde des Klägers, über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht wird.

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Aufgrund der Klagerücknahme verringert sich die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf die einfache Gerichtsgebühr (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 312,96 EUR,

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vgl. zur Streitwertfestsetzung in Streitigkeiten betref-fend die Festsetzung von Kinderbeiträgen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006

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- 12 E 750/06 - (Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO), Beschluss vom 7. Juni 2006

6

- 12 E 537/06 - (Klageverfahren) und Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris (Klageverfahren),

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beträgt die einfache Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG lediglich 35 EUR.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).