Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.08.2007 – 15 A 2265/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0820.15A2265.07.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.659,-- Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Kläger hat keine erhebliche Tatsachenfeststellung und keinen tragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Billigkeitserlasses für die Aussetzungszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 237 der Abgabenordnung (AO) erweist sich nicht deshalb als defizitär, weil - wie der Kläger meint - nicht erwogen worden sei, ob vertraglich eine Rechtspflicht zur Abführung der Zinsen an den Vorhabenträger bestanden habe. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil ein Kanalanschlussbeitrag keinen Ersatz für den Aufwand der Erstellung eines konkreten Kanals in einem Baugebiet darstellt, sondern der Beitrag "für die Herstellung, Erweiterung und Anschaffung der öffentlichen Abwasseranlage" verlangt wird (§ 1 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Oktober 1986 in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Dezember 1997; vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Daher kommt es nicht darauf an, wie der konkrete Kanal, an den das klägerische Grundstück angeschlossen ist, finanziert wurde. Eine zum Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO führende Unbilligkeit läge somit auch dann nicht vor, wenn die Stadt die Zinsen nicht an den Vorhabenträger auskehrt, sondern sie dem Haushalt zuführt.

4

Ernstliche Zweifel werden auch nicht deshalb begründet, weil das Widerspruchsverfahren lange gedauert hat. Es ist Sache des Abgabepflichtigen, ob und wie lange er von der - vom gesetzlichen Regelfall sofortiger Vollziehbarkeit eines Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abweichenden - Möglichkeit einer mit der gesetzlichen Folge der Verzinsung des geschuldeten Betrages verbundenen Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung Gebrauch macht. Wenn ihm das Zinsrisiko zu hoch erscheint, bleibt es ihm unbenommen, seiner Zahlungspflicht sofort nachzukommen und durch rasche Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) für den Erfolgsfall einen eigenen Zinsanspruch zu begründen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 236 AO).

5

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Fragen ohne Schwierigkeiten schon im Zulassungsverfahren beantworten, sodass auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegt.

6

Schließlich kommt der Sache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie ausgeführt, kommt es auf das Vertragsverhältnis zum Vorhabenträger nicht an, sodass sich insoweit auch keine klärungsbedürftigen Fragen stellen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.