Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.09.2007 – 6 B 888/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0906.6B888.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Februar 2007 gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2007 hätte anordnen müssen.

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Entgegen der Beschwerde hat die nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW i.Vm. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der BeamtZustV FM (GV. NRW. 2002 S. 146) zuständige Bezirkspersonalkommission, die nach der Zusammenlegung der Oberfinanzdirektionen E. und L. gebildet worden ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW), am 20. Oktober 2006 ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers nicht endgültig verweigert, sondern mit ihrer ausdrücklichen Bitte um Erörterung das in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LPVG NRW vorgesehene Erörterungsverfahren in Gang gebracht. Wird unterstellt, dass mit der "Großen Erörterung mit Personalvertretung" am 29. November 2006 das Erörterungsverfahrens begonnen hatte, wurde dadurch der Lauf der Zustimmungsfrist nicht ausgelöst, weil die Erörterung an diesem Tag nicht beendet wurde, sondern einvernehmlich zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden sollte.

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Vgl. zum Fristbeginn bei Unterbrechungen der Erörterung Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 LPVG NRW Rn. 128.

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Selbst wenn aber die nach § 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW verdoppelte Zustimmungsfrist am 29. November 2006 in Gang gebracht worden wäre, hätte ihr Ablauf lediglich dazu geführt, dass nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW die Billigung der Versetzung fingiert worden wäre. Denn die Bezirkspersonalkommission hat zu keinem Zeitpunkt die Verweigerung ihrer Zustimmung beschlossen und dies dem Antragsgegner schriftlich mitgeteilt.

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Die Rüge, das aufnehmende Finanzamt E1. sei nicht personell unterbesetzt, stellt die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, das Finanzamt E1. sei zum Versetzungszeitpunkt mit 0,98 Stellen unterbesetzt gewesen. Dem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen, indem er lediglich auf die Stellungnahme des Personalrats des Finanzamts E1. verweist, von dort hätten sechs Bedienstete abgegeben werden müssen. Die Abgabe von Personal sagt allenfalls etwas über die relative Personalstärke der abgebenden Behörde aus. Hieraus lässt sich aber - wie die Unterbesetzung des Finanzamts E1. zeigt - nicht schließen, dass die abgebende Behörde auch absolut gesehen keinen Personalbedarf hat.

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Dass die Versetzung beim Antragsteller relevante gesundheitliche Nachteile hervorruft, legt die Beschwerde nicht dar. Daraus, dass der Antragsteller nach dem Erhalt der Versetzungsverfügung kurzzeitig erkrankte und sich zu einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung begab, lässt sich ohne weitere Angaben nicht ableiten, die Erkrankung beruhe ursächlich auf der Versetzung und werde auch künftig fortdauern. Der Verweis auf die Erkrankung erschüttert deswegen auch nicht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe von besseren Leistungen des Antragstellers nach der Versetzung zum Finanzamt E1. ausgehen dürfen.

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Anhaltspunkte für eine Versetzung aus unsachlichen Gründen lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dem nicht durch Tatsachenangaben hinterlegten Vorwurf, der Antragsteller werde "gemobbt", war nicht weiter nachzugehen. Eine insgesamt unsachliche Behandlung des Antragstellers lässt sich entgegen der Beschwerde auch nicht daraus folgern, dass der Antragsgegner die unzureichenden Arbeitsleistungen des Antragstellers unter strafrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und sich hierzu der Amtshilfe der Staatsanwaltschaft bedient hat. Er ist insofern lediglich seinen Pflichten als Dienstvorgesetzter nachgekommen. Hinweise dafür, dass er oder die zuständigen Amtswalter gegenüber dem Antragsteller deswegen stets voreingenommen sind, finden sich darin nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.