Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.10.2007 – 12 B 1573/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1004.12B1573.07.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Für den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2004 bestehen auf Grund des Bescheides vom 27. Juli 2004 und des Änderungsbescheides vom 24. August 2006 keine unterschiedlichen Beitragsfestsetzungen; wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der zeitlich später ergangene Änderungsbescheid vom 24. August 2006 die zu zahlenden Elternbeiträge für den genannten Zeitraum zu Recht auf insgesamt 3.254,88 EUR neu festgesetzt und damit entgegenstehende Festsetzungen im Bescheid vom 27. Juli 2004 - zumindest konkludent - aufgehoben. Der Zusatz im Bescheid vom 27. Juli 2004 über eine Nachforderung i.H.v. lediglich 1.719,13 EUR ist damit - soweit sie den Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2004 betrifft - ebenfalls überholt. Entsprechendes gilt für das vor dem angefochtenen Beschluss ergangene Schreiben des Antragsgegners vom 25. Juni 2007, in dem - vor dem Hintergrund des am gleichen Tage erlassenen Widerspruchsbescheides und des den Zeitraum 1. März 2001 betreffenden Hinweisschreibens des Antragsgegners vom 24. August 2006 offensichtlich irrtümlich - noch dieser Rückforderungsbetrag genannt wird. Die Höhe der Nachforderung (3.254,88 EUR) für den Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2004 ergibt sich nunmehr ausschließlich aus dem Änderungsbescheid vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007.
Die Antragsteller tragen gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2004 (Nr. 1.5) auf 813,72 EUR (1/4 der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsleistung von 3.254,88 EUR) festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).