Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2007 – 13 C 144/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1019.13C144.07.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum Lehramtstudium ... im Sommersemester 2007, 1. Fachsemester, zu Recht wegen fehlenden Anordnungsgrunds abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Wertung.
Nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, ist ein Studienzulassungsbegehren dann nicht dringlich und erfordert keinen vorläufigen Rechtsschutz, wenn der Studienbewerber selbst nicht alles Zumutbare getan hat, sein Zulassungsbegehren bei der Hochschule rechtzeitig geltend zu machen, und zudem das Zulassungsbegehren bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Wesentlichen nicht mehr erfüllbar ist. In einem solchen Fall ist es dem Studienbewerber auch unter Berücksichtigung der Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar, sein Studienzulassungsbegehren bei der Hochschule erneut rechtzeitig für das nächste Semester anzubringen.
Die Antragstellerin begehrt ihre Zulassung zum Lehramtsstudium für das Sommersemester 2007, 1. Fachsemester, und zwar für das gesamte Semester und nicht nur für einige wenige Semesterwochen. Ihr Zulassungsantrag vom 16. Mai 2007 ist bei dem Antragsgegner erst am 23. Mai 2007 eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ausbildungsbetrieb etwa 6 ½ Wochen lief - wenn ein faktischer Ausbildungsbetrieb des ab 1. April laufenden Sommersemesters etwa ab dem 10. April 2007 angenommen wird -. Sinn und Zweck der Studienzulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist u. a., dem Studienbewerber bei der gebotenen vollen Ausschöpfung der knappen Ausbildungskapazität gleichwohl eine der Studienordnung und dem vorgegebenen Curriculum entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Ein geordnetes, das vorgegebene Curriculum abdeckende Studium setzt deshalb die Teilnahme des zugelassenen Bewerbers an allen für das Bewerbungssemester vorgesehenen Pflichtveranstaltungen über das gesamte Semester voraus und nicht nur die Wahrnehmung nur weniger Ausbildungswochen des Semesters, die Anwesenheit nur in einzelnen Lehrveranstaltungen oder nur die Teilnahme an Leistungsnachweisen etwa am Semesterende. Soweit die Antragstellerin aus dem Fehlen einer Präsenzpflicht herleitet, jederzeit, also im Extremfall selbst am letzten Tag der Vorlesungszeit, die Studienzulassung für das - noch - laufende Semester beanspruchen zu können, verkennt sie den Sinn nicht präsenzpflichtiger Lehrveranstaltungen der Hochschule. Ein im beschriebenen Sinne geordnetes, dem Curriculum entsprechendes erstsemestriges Studium der Antragstellerin im Sommersemester 2007 ist ihr nach versäumtem Ausbildungsbetrieb von rund der Hälfte nicht mehr möglich; eine Anerkennung des 1. Fachsemesters im Sommersemester 2007 käme nicht in Betracht. Für den verbleibenden Semesterrest ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten.
Schließlich hat der Senat erhebliche Zweifel an einem sicherungsbedürftigen Zulassungsanspruch der Antragstellerin.
In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist notwendige Voraussetzung für eine Einschreibung eines Studienbewerbers seine Zulassung durch die ZVS oder die Hochschule. Die Einschreibung ist innerhalb bestimmter, vor Vorlesungsbeginn liegender Fristen vorzunehmen. Die Beachtung dieser Fristen ermöglicht der Hochschule, die Zahlen der in den einzelnen Studiengängen und Veranstaltungen zu erwartenden Studierenden rechtzeitig zu ermitteln und auf dieser Grundlage rechtzeitig die für einen reibungslosen Ausbildungsbetrieb zu Semesterbeginn notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Ein Bewerber, der seine Studienzulassung erst nach Semesterbeginn gerichtlich erfolgreich erstreitet, kann eine Einschreibung in das laufende Semester nur im Wege der Wiedereinsetzung in die Einschreibefristen erhalten. Eine solche Wiedereinsetzung wäre jedoch dann zu versagen, wenn der Bewerber seinen auf einen verschwiegenen Studienplatz gerichteten Zulassungsantrag an die Hochschule erst so spät im laufenden Semester gestellt hat, dass seine Eingliederung in den laufenden Ausbildungsbetrieb für die Hochschule und die Studierenden nicht unerhebliche Beeinträchtigungen und Reibungsverluste erwarten lässt und ein Erreichen des Ausbildungsziels des Semesters für ihn nicht mehr möglich ist. Dann aber ist einem solchen Bewerber ein auf einen verschwiegenen Studienplatz gerichteter Zulassungsanspruch erst gar nicht anzuerkennen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.