Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.10.2007 – 5 B 1284/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1023.5B1284.07.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. April 2007 wiederherzustellen,
zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats bei summarischer Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Entscheidung durch die Beschwerdebegründung erschüttert wird.
Der Sachverhalt bietet bereits im Hinblick auf das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Darstellungen (Staatsanwaltschaft Köln 122 Js 193/06) genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Antragsteller überführen oder entlasten. Nach den in dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen sind auf dem PC und einer externen Festplatte des Antragstellers ca. 440 unterschiedliche kinderpornographische Bilddateien festgestellt worden (vgl. Beiakte Heft 3, "DV-Sicherungs- und -Auswertungsbericht" vom 4. April 2007, Bl. 45 ff.). Es entspricht kriminalistischen Erfahrungen und Erkenntnissen, dass im Bereich der Sexualstraftaten allgemein eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Auch gegen den Antragsteller sind bereits zuvor zwei Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilder anhängig gewesen (Staatsanwaltschaft Köln, 122 Js 229/99 und 122 Js 273/99).
Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten das Verwertungsverbot in § 51 BZRG missachtet, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese länger zurückliegenden Strafverfahren nicht tragend gestützt hat (vgl. Beschlussabdruck, S. 6, 2. Absatz). Ebenso kann dahinstehen, ob das gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren 161 Js 1372/03 außer Betracht zu bleiben hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verfahrenseinstellung auf einer Ausräumung jeglichen Tatverdachts gegenüber dem Antragsteller beruhte. Das bedarf hier indes keiner weiteren Abklärung. Auch ohne Berücksichtigung dieses Ermittlungsverfahrens liegen, wie ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alternative StPO vor.
Bei der gegebenen Sachlage erweist sich die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen auch als verhältnismäßig. Der Schutz von Kindern vor Straftaten nach § 184 b StGB rechtfertigt die Maßnahme gegenüber einem einer solchen Tat Verdächtigen. Vor dem Hintergrund von Art und Vielzahl der gegen den Antragsteller seit 2004 geführten Straf- und Ermittlungsverfahren kann auch keine Rede davon sein, dass er lediglich "einmal aufgefallen" wäre bzw. dass die Tatvorwürfe sich im Bagatellbereich bewegten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.