Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.10.2007 – 6 B 1576/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.6B1576.07.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie - sieht man von den Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ab - jedenfalls unbegründet ist.

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Der Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht ihm vorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 698/07 - aufgegeben hat, die in der Antragsschrift vom 30. August 2007 bezeichnete Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht zu besetzen.

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Eine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen würden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeschrift bekräftigt, dass die hier streitige, für den Monat September zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 nun mit POK H. T. besetzt werden solle. Diese Stellenbesetzung wäre nicht wieder rückgängig zu machen und würde die Erledigung des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 698/07 nach sich ziehen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er werde auch künftig - entsprechend der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 - 2 L 142/07 - eine der im Februar 2007 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 für den Antragsteller freihalten, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die Freihaltung einer anderen als der hier streitgegenständlichen Stelle macht den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vornherein offensichtlich aussichtslos. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in den verschiedenen Verfahren jeweils mit einem anderen Bewerber konkurriert, ist nicht abzusehen, ob und gegen wen er sich gegebenenfalls wird durchsetzen können. Das gilt insbesondere, solange über seinen Antrag auf Übertragung der im Februar 2007 ausgeschriebenen Beförderungsstelle noch nicht erneut entschieden worden ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).