Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.10.2007 – 21 A 1643/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1030.21A1643.07.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 704,78 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt worden ist.

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Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Sonderzahlungsgesetz-NRW (SZG-NRW) knüpft den Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung an eine Reihe von Tatbestandsmerkmalen. Dazu gehört, dass der Anspruchsteller am 1. Dezember des maßgebenden Jahres in einem Rechtsverhältnis zum Anspruchsgegner gestanden haben muss, das in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SZG-NRW aufgeführt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW). Hier kommt ein Beamtenverhältnis zum beklagten Land in Betracht, das jedoch mit Wirkung vom 1. September 2006 durch die Versetzung des Klägers an eine Behörde des Landes Rheinland-Pfalz beendet worden ist. Dass der Kläger am Stichtag im Dienst eines anderen Bundeslandes stand, genügt dem Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW nicht. Dies gilt unabhängig vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW („Beamte des Landes") auch deshalb, weil es sich bei der Sonderzahlung um einen Teil der Besoldung handelt (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG), die an ein am 1. Dezember bestehendes Beamtenverhältnis zu dem in Anspruch genommenen Dienstherrn anknüpft.

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§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SZG-NRW gibt nichts für den vom Kläger verfolgten Anspruch her. Nach dieser Vorschrift hängt der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung grundsätzlich auch davon ab, dass der Betroffene mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleibt. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Nr. 1 SZG-NRW bezieht sich allein auf dieses Tatbestandsmerkmal, so dass es als Verbleiben im Dienst des Dienstherrn auch gilt, wenn der Betroffene vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 SZG-NRW („Beamte des Landes") werden dagegen nicht fingiert, wenn das Beamtenverhältnis zum Land bereits vor dem 1. Dezember des maßgebenden Jahres beendet worden ist. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) fordern eine solche Fiktion im Sinne einer Einheit des öffentlichen Dienstes nicht.

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Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung wirft der Zulassungsantrag nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Regelungsgehalt der einschlägigen Normen erschließt sich ohne weiteres anhand des Wortlauts. Die Klärung ist somit nicht einem Berufungsverfahren vorzubehalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.