Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.11.2007 – 6 E 1055/06
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1116.6E1055.06.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gerichtete Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2, 127 Abs. 2 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das dienstliche Verhalten des Klägers im niedersächsischen Vorbereitungsdienst zeige, dass dem Kläger die charakterliche Eignung fehle, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt für die Primarstufe zu genügen. Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Nach § 7 Abs. 2 LBG NRW muss jeder Bewerber unbeschadet der erforderlichen Vorbildung die besondere geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen. Fehlt einem Beamten auf Widerruf die persönliche Eignung, kann er nach § 35 Abs. 1 LBG NRW entlassen werden.
Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2007, § 35 Rn. 23 ff m.w.N.
Der Kläger macht mit der Beschwerde erstmals geltend, die zahlreichen Unregelmäßigkeiten seiner damaligen Dienstausübung hätten darauf beruht, dass er am Beginn des Referendariats krankheitsbedingt Grundlagenveranstaltungen versäumt habe. Deswegen sei er auf das eigene Unterrichten nicht hinreichend vorbereitet gewesen. Aus der Verwaltungsakte ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Erklärung. Zu keiner Zeit hat der Kläger seine Ausbildungsschule oder das Studienseminar P. auf Ausbildungsrückstände hingewiesen. Der Vorbereitungsdienst des Klägers ist vielmehr wegen seiner über acht Monate andauernden Erkrankung um den entsprechenden Zeitraum verlängert worden. Auch ist dem Kläger nach seiner Genesung über mehrere Wochen Gelegenheit zu Hospitationen gegeben worden. Als Schwierigkeiten auftraten, wurde ihm zudem der eigenverantwortliche Unterricht zugunsten von begleitetem Ausbildungsunterricht erlassen.
Der Mangel an charakterlicher Eignung des Klägers wird auch nicht durch sein Praktikum bei einem Marktforschungsinstitut oder das Kurzpraktikum bei den Krankenanstalten C. in Frage gestellt. Aus den beanstandungsfrei absolvierten Praktika können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf die Wiedererlangung der Eignung für den Vorbereitungsdienst gezogen werden. Die Praktikumszeugnisse lassen nicht erkennen, dass die spezifischen Eigenschaften, über die ein Lehramtsanwärter verfügen muss, beim Kläger nunmehr vorhanden sind. Die Praktika lassen allenfalls Rückschlüsse auf seine Fähigkeit zu, überhaupt einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Sie geben aber keinen Aufschluss darüber, ob er - anders als im Vorbereitungsdienst in Niedersachsen gezeigt - nunmehr in der Lage ist, den Ansprüchen zu genügen, die mit dem eigenverantwortlichen Unterricht, den Unterrichtsbesuchen und den Anforderungen des Seminars verbunden sind.
Soweit der Kläger sein Verhalten in Niedersachsen mit entfernungsbedingten Belastungen rechtfertigt, greift sein Beschwerdevortrag nicht durch. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich nämlich, dass der Kläger bereits vier Monate nach seinem Dienstantritt an der I.-Schule in I. nach P. umgezogen ist und damit nah an der Ausbildungsschule wohnte. Im Übrigen müsste er auch in Nordrhein-Westfalen mit vergleichbaren Wegstrecken oder einer eventuellen Trennung von der Familie während des Vorbereitungsdienstes rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).