Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.11.2007 – 10 A 2947/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1119.10A2947.07.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2007 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger werden durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt.
Zwar ist die erteilte Genehmigung wegen der Beteiligung des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn X. , im Verwaltungsverfahren als maßgeblichem Sachbearbeiter grob verfahrensfehlerhaft und damit offensichtlich rechtswidrig. Dieser hat entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW das hier streitige Bauvorhaben als Amtswalter bearbeitet, obwohl er ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 9. März 2006 der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Beigeladenen zuvor beim Bauantrag für dieses Vorhaben geholfen und die Bauzeichnung gefertigt hatte. Diese Pflichtwidrigkeit begründet keinen nachbarlichen Abwehranspruch gegen die erteilte Baugenehmigung, sollte aber die Beklagte zu einer Prüfung des Einschreitens von Amts wegen veranlassen.
Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Genehmigung lässt zwar die zum Hauptgebäude gehörende Dachterrasse der Beigeladenen außerhalb der im Bebauungsplan der Stadt X1. "F. -T. 2.1.6" festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zu. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche aber regelmäßig nicht nachbarschützend. Aus der Begründung bzw. den Entstehungsvorgängen des maßgeblichen Bebauungsplans lässt sich kein Anhaltspunkt für einen Nachbarschutz hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche entnehmen. Dies wird von den Klägern hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als einschlägig angesehenen textlichen Festsetzung Nr. 2, die den Standort von Garagen betrifft, nicht in Zweifel gezogen. Entsprechendes gilt aber auch für die hier maßgebliche, die Hauptanlagen betreffende Festsetzung. Das Zulassungsvorbringen, für den Plangeber sei wegen der entgegenstehenden Festsetzungen ein Rechtsverstoß nicht denkbar gewesen, liegt neben der Sache.
Bei einer Abweichung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung ohne eine Befreiung - wie hier - kann Nachbarschutz nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188.
Gegen das dementsprechend maßgebliche Rücksichtnahmegebot verstößt das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorhaben trotz der Einsichtnahmemöglichkeit vom erhöhten Standort den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos ist. Denn die Dachterrasse weist zum Wohnhaus der Kläger eine Entfernung von ca. 30 m auf, zur Grundstücksgrenze der Kläger besteht ein Abstand von ca. 12,50 m. Im übrigen ist lediglich eine schmale Terrasse mit einer Bautiefe von 1,50 m genehmigt worden. Die abweichende Bauausführung ist für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens irrelevant.
Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Aus den oben dargelegten Gründen erscheint der Ausgang dieses Rechtsstreits nicht offen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für diesen Zulassungsgrund unerheblich, ob die Beklagte externen Rechtsrat in Anspruch genommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 S. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.