Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.01.2008 – 18 E 1237/07
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0104.18E1237.07.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zurückzuweisen. Der Antrag war bereits unzulässig. Die am 2. Januar 1995 geborene Klägerin zu 4. ist hingegen noch nicht volljährig. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens - der "beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO - kann zulässigerweise ein Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr gestellt werden. Dies gilt auch bei Rücknahme, Hauptsachenerledigung oder Vergleich.
Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2005, § 166 Rn. 18.
Vorliegend war das Verfahren bei Antragstellung abgeschlossen. Das Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Antrag vom 10. April 2006 eingeleitet worden war, haben die Kläger mit Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht vom 23. Januar 2007 für erledigt erklärt, worauf es eingestellt worden ist. Dabei konnte dieser Schriftsatz nicht so verstanden werden, dass er sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen sollte, denn nur gegen die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung war zu diesem Zeitpunkt Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Im Übrigen ist mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage an das Verwaltungsgericht auch das Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 24 K 2554/06 für erledigt erklärt worden, das daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2007 eingestellt worden ist. Demzufolge gab es eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" zum Zeitpunkt des erneut angebrachten Antrags vom 13. Oktober 2007, über den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2007 entschieden hat, nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.