Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2008 – 12 E 1029/07
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.12E1029.07.00
Tenor
Die Beschwerde, über die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Senat durch den Einzelrichter entscheidet, wird zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachten Kostenansätze nicht gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Die im Antragsformular enthaltene einfache Erklärung, Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) nicht erhalten zu haben, genügt nicht zur Glaubhaftmachung, weil solche Erklärungen nicht zu den Beweismitteln i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO gehören, derer sich der Pflichtige zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedienen kann (vgl. hierzu die dem Beschwerdeführer bekannte Rechtsprechung des 2. Senats des beschließenden Gerichts, der sich der 12. Senat anschließt: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2006 - 2 E 646/06 -, vom 11. Dezember 2006 - 2 E 1151/06 -, vom 13. Dezember 2006 - 2 E 1112/06 -, vom 18. Dezember 2006 - 2 E 1462/06 - und - 2 E 1111/06 -, vom 2. Januar 2007 - 2 E 1463/06 -, und vom 21. Mai 2007 - 2 E 193/07 -). Auch im weiteren Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kostenansätze nicht glaubhaft gemacht. Die mit der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Kostenansätze schikanös und willkürlich anders als andere Rechtsanwälte in vergleichbarer Situation behandelt, ist schon unsubstantiiert. Abgesehen davon bestand ungeachtet der von dem Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 26. November 2007 dargestellten "Vorgeschichte" gerade im vorliegenden Fall besonderer Anlass, auf einer korrekten Glaubhaftmachung zu bestehen, weil die anwaltliche Versicherung, keine Vorschüsse oder Zahlungen von den Klägern oder von Dritten erhalten zu haben, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschwerdegegners in seinen Schriftsätzen vom 24. Juli und 26. November 2007 nicht mit der behaupteten Verrechnung der an die Klägerin aus der Landeskasse gezahlten Reisekostenmittel (45,40 Euro) auf den Gebührenanspruch in Einklang zu bringen ist. Die Voraussetzungen für die begehrte Festsetzung der Vergütung nach §§ 55, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 RVG, 104 Abs. 2 ZPO sind nach alledem mangels Berechnungsgrundlage insgesamt nicht gegeben.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.