Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.02.2008 – 6 B 85/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.6B85.08.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine beabsichtigte Zuordnung zum Kreis F. bestand, weil der Antragsteller ausweislich des endgültigen Zuordnungsplans dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement zugewiesen war. Damit stand für den Antragsteller fest, dass er - entgegen der ihm im Oktober erteilten Auskunft - nach dem Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482) nicht zum 1. Januar 2008 auf den Kreis F. übergehen würde.

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Soweit der Antragsteller befürchtete, durch das Landesamt für Personaleinsatzmanagement künftig nicht wohnortnah eingesetzt zu werden, konnte er hieraus kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag herleiten. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, Rechtsbehelfe gegen etwaige künftige Personalmaßnahmen einzulegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren.