Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.02.2008 – 12 A 475/08
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.12A475.08.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der bei dem Verwaltungsgericht am 16. Januar 2008 und damit nicht mehr innerhalb der einmonatigen, durch ordnungsgemäße (erste) Zustellung (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) am 13. Dezember 2007 in Gang gesetzten und deshalb am Montag, den 14. Januar 2008 abgelaufenen Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingegangene Zulassungsantrag vom 5. Januar 2008 ist ungeachtet der (mit Blick auf die Absendung des Antrages erst am 10. Januar 2008 voraussichtlich zu verneinenden) Frage unzulässig, ob dem Kläger wegen der Fristversäumnis mit Blick auf eine unerwartet lange Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden könnte. Denn auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde nichts daran ändern, dass der in einem solchen Falle noch als fristgerecht gestellt zu behandelnde Zulassungsantrag vom 5. Januar 2008 entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).