Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2008 – 12 E 60/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0312.12E60.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Streitwert ist zutreffend festgesetzt worden. Gegenstand des Streitverfahrens waren die sich aus den Bescheiden jeweils vom 26. Februar 2007 ergebenden Elternbeiträge nur insoweit, als sie über die mit Bescheid vom 24. Juni 2005 bestandskräftig festgesetzten Elternbeiträge hinausgingen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klagebegründung. Danach ist lediglich die Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin zu 1. aus Gewerbebetrieb angegriffen worden, die Grundlage der Beitragserhöhung gewesen ist. Dass und aus welchem Grund darüber hinaus auch die bis dahin nicht beanstandete - bestandskräftige - Festsetzung der Elternbeiträge in Höhe von monatlich 44,48 EUR Gegenstand der Klage sein sollte, ist der Klageschrift und der nachträglich eingereichten Begründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).