Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2008 – 6 E 151/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0312.6E151.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gerichtete Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Das Verwaltungsgericht hat unter Verweisung auf den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 17. Juli 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. August 2007 unter anderem angenommen, dem Kläger fehle die persönliche Eignung, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Berufskollegs zu genügen. Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.

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Nach § 7 Abs. 2 LBG NRW muss jeder, der sich um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bewirbt, unbeschadet der erforderlichen Vorbildung die besondere geistige und charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn nachweisen. Fehlt einem Bewerber diese persönliche Eignung, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Einstellung zustehenden Ermessens verweigert werden, wenn sich der Eignungsmangel - wie hier - auch auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht.

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Die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch die von dem Kläger persönlich abgefasste Beschwerdeschrift nachhaltig belegt. Er setzt sich hinsichtlich der fehlenden persönlichen Eignung weder mit der Argumentation der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Bescheide auseinander noch zeigt er neue entscheidungsrelevante Gesichtspunkte auf. Stattdessen trägt er zu den Lebensläufen bereits verstorbener Verwandter vor, die zu den hier zur Entscheidung stehenden Rechts- und Tatsachenfragen keinerlei Beziehung haben. Darüber hinaus erhebt er gegenüber den Beamten der Bezirksregierung E. allgemein den Vorwurf der Verleumdung und droht ihnen mit einer Strafanzeige, ohne Tatsachen zu benennen, die auch nur ansatzweise auf ein strafbares Fehlverhalten eines bestimmten Bediensteten hindeuten würden. Nicht zuletzt diese Form des Konfliktverhaltens, das der Kläger nach Aktenlage bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise an den Tag gelegt hat, hat die Bezirksregierung E. bewogen, die persönliche Eignung des Klägers für den Vorbereitungsdienst zu verneinen.

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Ob dem Kläger daneben - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch das Fehlen des für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung angelastet werden kann, braucht nach den vorstehenden Ausführungen nicht entschieden zu werden. Allerdings hat der Kläger wesentlich dazu beigetragen, dass seine gesundheitliche Eignung bisher nicht festgestellt werden konnte, denn er hat die Amtsärztin beim Gesundheitsamt der Stadt X. , die ihn im Hinblick auf seinen Einstellungsantrag untersucht hat, nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die Berufung auf die vermeintlich fehlende Zuständigkeit des Gesundheitsamtes X. jedenfalls rechtsmissbräuchlich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).