Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.03.2008 – 6 E 320/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0327.6E320.08.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die am Gymnasium K. -L. in I. am T. zu besetzende Stelle mit keiner anderen Lehrkraft als dem Antragsteller zu besetzen, bis bestandskräftig über die von ihm angefochtene Aufhebung der Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 27. Juni 2007 entschieden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

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Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -.

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Der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. Dies umso weniger, als es hier nicht - wie in Konkurrentenstreitverfahren üblich - um die erstmalige Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Besetzung einer Beförderungsstelle, sondern lediglich um die Sicherung der Versetzung des Antragstellers an das Gymnasium K. -L. in I. am T. geht. Es steht auch insoweit weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.